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V.  Auflösung

Art. 33

Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Es ist Institutionen mit ähnlichem Zweck zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 
     
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Regiotreffs demnächst:

2. März 2012 in Luzern

 
   
 
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  Letzte Aktualisierung 14.05.2012  l  © Copyright by LKH-Schweiz 2007