III. Finanzen
Art. 11
Der Verein beschafft sich seine finanziellen Mittel durch
Art. 11.1
Jahresbeiträge seiner Mitglieder, deren Höhe jeweils von der Generalversammlung festgesetzt wird, und die von den Mitgliedern bis Ende Mai des laufenden Jahres an die Vereinskasse einzuzahlen sind. Mitglieder, die nach dem 30. Juni in den Verein eintreten, bezahlen nur den halben Jahresbeitrag.
Art. 11.2
Subventionen und Beiträge von Behörden, Institutionen, Organisationen, Firmen und Privaten.
Art. 11.3
Entgegennahme von Schenkungen und Legaten.
Art. 11.4
eventuell zu beschliessende Sammlungen und Veranstaltungen.
Art. 12
Das Rechnungs- und Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
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