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II.  Mitgliedschaft

Art. 6

Der Verein kennt folgende Mitgliedschaften

- Aktivmitglieder
- Passivmitglieder
- Gönner
- Kollektivmitglieder
- Ehrenmitglieder

Art. 6.1

Aktivmitglieder sind ausschliesslich hörgeschädigte Erwachsene und Jugendliche ab 14 Jahren, die lautsprachlich kommunizieren.

Art. 6.2

Passivmitglieder und Kollektivmitglieder sind natürliche bzw. juristische Personen, die den Verein "LKH Schweiz" unterstützen und sich für das Erreichen seiner Zielsetzungen engagieren. Passivmitglieder und Kollektivmitglieder haben eine beratende Stimme, jedoch kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.

Art. 6.3

Gönner sind natürliche bzw. juristische Personen, die den Verein "LKH Schweiz" finanziell unterstützen. Sie erhalten den Jahresbericht und weitere Informationen des Vereins. Sie haben keine weiteren Rechte und Pflichten.

Art. 7

Für die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein ist der Vorstand, für die Ernennung von Ehrenmitgliedern die Generalversammlung zuständig.

Art. 8

Der Austritt aus dem Verein kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Vorgängig sind jedoch die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.

Art. 9

Der Vorstand kann ein Mitglied, das gegen die Vereinsstatuten verstösst, aus dem Verein ausschliessen. Dem Betroffenen steht das Rekursrecht an die Kontrollstelle zu, die den Vorstand zur nochmaligen Überprüfung seines Beschlusses einladen kann.

Art. 10

Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren jegliche Ansprüche gegenüber dem Verein. Vereinsmitglieder haften nicht für Verpflichtungen des Vereins über ihre ordentliche Beitragspflicht hinaus.

 
     
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2. März 2012 in Luzern

 
   
 
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  Letzte Aktualisierung 14.05.2012  l  © Copyright by LKH-Schweiz 2007