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IV.  Organisation

Art. 13

Die Organe des Vereins sind

- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle

Die Generalversammlung

Art. 14

Der Vorstand ist dazu verpflichtet, jeweils in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Verlangen des Vorstandes, der Kontrollstelle oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder.

Art. 15

Die schriftlichen Einladungen müssen mindestens 3 Wochen vor der Versammlung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte an sämtliche Mitglieder versandt werden.

Art. 16

Anträge für die Versammlung müssen dem Vorstand bis spätestens 31. Dezember schriftlich eingereicht werden.

Art. 17

Über Geschäfte, die an der Generalversammlung vorgebracht werden und in der Einladung nicht aufgeführt sind, kann die Generalversammlung nicht beschliessen. Solche Geschäfte können jedoch von der Generalversammlung zur Prüfung an den Vorstand überwiesen werden, der diese Geschäfte an der nächsten Generalversammlung zur Beschlussfassung vorlegen muss.

Art. 18

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmen. Vorbehalten bleiben dabei die Bestimmungen von Art. 20.

Art. 19

Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch offene Abstimmungen, es sei denn, die Generalversammlung beschliesse geheime Abstimmungen. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.

Art. 20

Beschlüsse über Statutenänderungen, über den Zusammenschluss mit anderen Organisationen oder über die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Die entsprechenden Anträge sind zudem den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung ausformuliert zu unterbreiten.

Art. 21

Der Generalversammlung obliegt

Art. 21.1

die Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung.

Art. 21.2

die Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten.

Art. 21.3

die Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets.

Art. 21.4

die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

Art. 21.5

die Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Kontrollstelle für die Dauer eines Jahres.

Art. 21.6

die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Art. 21.7

die Beschlussfassung über alle der Generalversammlung vom Vorstand oder den Mitgliedern überwiesenen Geschäfte.

Art. 21.8

die Aufnahmegesuche in Dachverbänden.

Der Vorstand

Art. 22

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und regelt die Unterschriftsberechtigung, wobei kollektiv zu zweien vorgeschrieben ist.

Art. 23

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte so oft, als dies die Geschäfte erfordern. Falls mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt, ist der Präsident zur Einberufung einer Vorstandssitzung verpflichtet.

Art. 24

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse an den Vorstandssitzungen mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmen, wobei mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein muss. Vorbehalten bleiben dabei die Bestimmungen von Art. 25. Auf dem Zirkularweg ist für die Beschlussfassung die Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder erforderlich.

Art. 25

Über andere als die bei der Einladung bekannt gegebenen Geschäfte können gültige Beschlüsse nur dann gefällt werden, wenn entweder alle Vorstandsmitglieder an der Sitzung anwesend sind oder sich die abwesenden Vorstandsmitglieder nachträglich mit dem gefassten Beschluss einverstanden erklären.

Art. 26

Die Versammlungs- und Sitzungsprotokolle sind vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Art. 27

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Ihm obliegen die Geschäftsführung und die Wahrung sämtlicher Interessen des Vereins.

Art. 28

Er sorgt für eine kaufmännische Rechnungsführung über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vereinsvermögen.

Art. 29

Er ist zu allen Rechtshandlungen befugt, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Er erlässt die notwendigen Reglemente und ist befugt, Ausschüsse für die Bearbeitung besonderer Fragen einzusetzen.

Art. 30

Der Vorstand gewährt in besonderen Fällen die Ermässigung oder den Erlass des Mitgliederbeitrages.

Art. 31

Er befindet über die Annahme, Änderung von Bedingungen oder die Rückweisung von Subventionen, Schenkungen oder Legaten.

Die Kontrollstelle

Art. 32

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, die die Jahresrechnung, die Vermögenswerte und die Bilanz überprüfen und der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht erstatten.

 
     
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  Letzte Aktualisierung 14.05.2012  l  © Copyright by LKH-Schweiz 2007